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3. Februar 2011 um 12:28 Uhr
#72440
Roland
Teilnehmer
Liebe Christine!
Jetzt ist alles klar.
DN hat 4 Tage der 1. Anspruchswoche bereits verbraucht.
Bei der neuerlichen Verhinderung von 3 AT hat er dann Anspruch auf den letzten Tag der ersten Woche und für 2 Tage aus der 2. Woche. Ganz klar – somit ist die Auskunft der AK leider falsch.
Eine kleine Nebeninfo noch: Sollte es sich um eine(n) Angesteltte(n) handeln, dann besteht die „Fortzahlungspflicht“ nicht auf Grund des § 16 Abs.2 UrlG (welcher die 2. Woche Pflegefreistellung regelt), sondern auf Grund des § 8 Abs. 3 AngG, der ja wesentlich „mächtiger“ ist (und auch auf solche Dienstverhinderungen anzuwenden ist).
LG