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Hallo Ulrike!
Ich habe aus zuverlässiger Quelle gehört, dass diese „Abrechnungsmodalität“ (ist in der Praxis bekannt unter der „Formel 7“) von der Finanz nicht mehr akzeptiert werden soll.
Das gleich mal vorweg.
So, jetzt aber zur Vorgangsweise.
Erfahrungswert habe ich hier keinen, aber das Risiko besteht wohl, wenn man das letzte Zwölftel laufend im November mit ausbezahlt und auch die Sonderzahlung „ganz normal“ abrechnet.
Vielleicht wäre es noch vorstellbar, nachdem ja der Beendigungszeitpunkt schon bekannt ist, den (laufenden) Anspruch der Monate Oktober bis Dezember durch 2 zu dividieren und entsprechend im Okt. + Nov. auszubezahlen. Ob’s wirklich hilft, wage ich (leider) zu bezweifeln.
Leider ist ja diese Vorgangsweise (ganz allgemein) entgegen der VwGH-Judikatur.
LG