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1. Oktober 2010 um 22:54 Uhr
#71979
Roland
Teilnehmer
Hallo Stephanie!
Meinst du damit, wenn ein AN z.B. auf Grund einer Vordienstzeitenanrechnung bereits im Vorjahr Anspruch auf 6 Wochen gehabt hätte (und ich es „übersehen“ hätte)?
Die Anwort lautet JA!
LG