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30. Dezember 2010 um 12:54 Uhr
#72291
Teilnehmer
Das hängt meines Erachtens davon ab, ob der KollV eine Bestimmung enthält, die besagt, dass für den Anspruch auf aliquote Sonderzahlungen das Entgelt, das im letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührt, heranzuziehen ist. Falls nein, würde ich den Lohnausgleich aliquot berücksichtigen. Also zB, wenn das Dienstverhältnis Ende April endete, Berücksichtigung zu 50 % (Jänner und Februar bestand Anspruch, März und April nicht) usw.