Re:Re: All-In-Verträge

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#72555
Roland
Teilnehmer

Hallo rolutz!

Ein bisschen schwierig ist es in solchen Fällen, „zwischen Tür und Angel“ einen Kommentar abzugeben, weil man sich den Fall im Detail anschauen müsste.
Grundsätzlich gilt aber, dass bei dieser Vereinbarungsart jene Überstunden, die 20 ÜSt pro Monat (respektive 240 pro Jahr) überschreiten, entweder zusätzlich auszubezahlen sind oder auf einem ZA-Konto gutgeschrieben werden müssen (Verhältnis grundsätzlich 1:1,5). Bitte vergiss jedoch in diesem Zusammenhang nicht auf die Lohnausfallsprinzip-Überstunden.
Wenn das „Jahressoll“ – wie du schreibst – nicht erreicht wird (ich gehe davon aus, dass du die 240 ÜSt meinst), hat der Dienstgeber „Pech“ gehabt, da gibt’s keine wie immer geartete Rückforderungsmöglichkeit.
Und: doofe Fragen gibt’s nie – ist schon gut, wenn wir uns bei diesem Job möglichst „breit“ absichern.

LG