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3. Dezember 2009 um 23:34 Uhr
#71167
Roland
Teilnehmer
Hallo longisland!
Du dividierst einfach das All-inclusive-Gehalt durch den Teiler 203 = Stundensatz für 1 Überstundengrundlohn x 10 x 50% = herausschälbarer steuerfreier Betrag gem. § 68 Abs. 2 (max. 86,–).
Egal, ob z.B. bei der Mehrarbeit lt. KV ein Zuschlag anfallen würde oder nicht. Das ist die Rechtsansicht der Finanz.
LG