Re:Re: all-in-vereinbarung

Startseite Foren Sonstiges all-in-vereinbarung Re:Re: all-in-vereinbarung

#69562
Roland
Teilnehmer

Hallo Maria!

Ja, das ist möglich.
Nachfolgend ein Auszug aus den LSt-RL:

20.5.3 Nachweis von Überstunden bzw. Herausschälung von Zuschlägen
gemäß § 68 Abs. 1 EStG 1988
1161
Für die Berücksichtigung von steuerfreien Zuschlägen im Sinne des § 68 Abs. 2 EStG 1988
sind grundsätzlich keine Aufzeichnungen erforderlich, sofern bisher Überstunden über diese
Anzahl hinaus erbracht und gezahlt wurden.
1162
Beim Herausschälen von steuerfreien Zuschlägen im Sinne des § 68 Abs. 2 EStG 1988 aus
einer Gesamtgehaltsvereinbarung entfällt ebenfalls die Nachweispflicht, sofern weiter wie
bisher die Anzahl der steuerbegünstigten Überstunden in diesem Ausmaß herausgerechnet
und nur fünf Überstunden von der herausgerechneten Überstundenanzahl mit einem
50%igen Zuschlag steuerbegünstigt behandelt werden. Eine Änderung in der Methode des
Herausschälens ist nicht zulässig, da dies zu einem anderen Stundenteiler führen würde.
Lässt sich hingegen aus einem Überstundenpauschale der Grundlohn nicht ermitteln, steht
dies einer begünstigten Besteuerung der Überstundenzuschläge entgegen (VwGH 29.1.1998,
96/15/0250). Die für die Grundlohnermittlung bei Gesamtgehaltsvereinbarungen
erforderliche Anzahl der 50%igen Überstunden ist – sofern kein Nachweis bzw. keine
zahlenmäßige Vereinbarung vorliegt – glaubhaft zu machen. In diesen Fällen bestehen
jedoch keine Bedenken, wenn für die Ermittlung der Zuschläge gemäß § 68 Abs. 2 EStG
1988 20 Überstunden als Durchschnittswert für die Ermittlung des Grundlohnes unterstellt
werden.

Somit alles klar?

LG