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11. Juli 2008 um 7:46 Uhr
#69428
Teilnehmer
Liebe Berta!
Das Entgelt beinhaltet den Sachbezug.
§ 2(3) Urlaubsgesetz:
…Alle Zeiten, die der Arbeitnehmer in unmittelbar vorangegangenen Arbeitsverhältis zum selben Arbeitgeber zurückgelegt hat, gelten für die………die Bemessung des Urlaubsausmaßes …. als Dienstzeiten.
M.E. bleibt der DN bei seinem Urlaubsanspruch von 6 Wochen.