Re:Re: Abschöpfungsverfahren + Unterhaltsexekution

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#73014
pfefferl
Teilnehmer

Hallo,

zu 1.: Im Abschöpfungsverfahren hat der Schuldner sein pfändbares Einkommen zugunsten eines vom Gericht bestellten Treuhänder abgetreten. Es ist wie bei einer „normalen“ Exektion die Pfändung zu berechnen und den pfändbaren Teil dem Treuhänder zu überweisen.

zu 2.: Die Abtretungserklärung erlischt 7 Jahre nach Einleitung des Abschöpfunsgverfahrens. Sie kann jedoch unter besonderen Umständen (Gläubiger haben 50% ihrer Forderung erhalten) bereits nach 3 Jahren erlöschen, jedoch nicht vor dem Ablauf von 3 Jahren. Sollte so ein Fall eintreten, würde dies das Gericht dem Dienstgeber bekannt geben. Am besten wird einfach eine sehr hohe Forderung (z.B. 999.999,99 €) als Forderungshöhe im Lohnpfändungsprogramm eingegeben.

zu 3.: Es ist durchaus möglich, dass ein Unterhaltsgläubiger zusätzlich weiterhin Exekution gegen einen Schuldner führet. In diesem Fall kann der Unterhaltsgläubiger (wiederum wie auch bei einer „normalen“ Exekution) auf den Differenzbetrag zwischen „normalem“ Existenzminimum und Unterhaltsexistenzminimum zugreifen. Eine andere weitere „normale“ Exekution geht jedoch ins Leere.

lg Ludwig
http://www.drittschuldner.at