Re:Re: Abmeldung vergessen zu übermitteln…

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#72619
Roland
Teilnehmer

Hallo Evelyn!

Maßgeblich ist § 56 ASVG:

§ 56 ASVG – Beitragspflicht bei nicht rechtzeitiger Meldung von Änderungen im Beschäftigungsverhältnis
Inkrafttretensdatum: 01.01.1968
Außerkrafttretensdatum: aktuelle Fassung

(1) Für Versicherte, die vom Dienstgeber nicht oder nicht rechtzeitig abgemeldet werden, sind die allgemeinen Beiträge bis zum Zeitpunkt der schriftlichen Abmeldung durch den Dienstgeber, längstens aber für die Dauer von drei Monaten nach dem Ende der Versicherung, weiter zu entrichten.

(2) Wird die Herabsetzung des Entgeltes vom Dienstgeber nicht oder nicht rechtzeitig gemeldet, so sind die allgemeinen Beiträge bis zum Zeitpunkt der Meldung oder der sonstigen Feststellung auf Grund der bisherigen Beitragsgrundlage zu entrichten.

(3) Der Versicherungsträger, bei dem die Beiträge einzuzahlen sind, kann auf die Weiterentrichtung der Beiträge über das Ende der Versicherung hinaus (Abs. 1) oder auf die Entrichtung der bisherigen Beiträge (Abs. 2) zur Gänze oder zum Teil verzichten und bereits entrichtete Beiträge dieser Art zurückerstatten.

Anmerkung von mir: Es handelt sich dabei um den sogenannten „Ordnungsbeitrag“, der mE aber nur bei Vorschreibebetrieben zur Anwendung kommt.

Das 2. Probelem könnte sein, dass die Bezirksverwaltungsbehörde „bestrafen“ kann, da es sich um eine „Verwaltungsübertretung“ handelt.

Hier ein Text aus dem „Ortner“:

Die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar
mit Geldstrafe von € 730,– bis zu € 2.180,– im Wiederholungsfall von € 2.180,– bis zu € 5.000,–,
bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen,
sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigem Handeln nach Abs. 1 die Geldstrafe bis auf € 365,– herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind (§ 111 Abs. 2 ASVG).

LG