Re:Re: Abgangsentschädigung: Lohnsteuer-Berechnung

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#72978
Roland
Teilnehmer

Hallo!

Zu Frage 1 + 2:
Sieh dir mal bitte diesen UFS an:
UFS Wien RV/0925-W/09
vom 26.04.2010.

Der Unterschied in diesem Judikat zu deinem Fall ist, dass praktisch „vorsorglich“ eine Einmalleistung des DG zur Zustimmung der Auflösung des DV vereinbart wurde.
In diesem Fall entschied also der UFS auf Besteuerung gem. § 67 Abs. 8 lit. b) (Verzicht auf Arbeitsleistung für zukünftige Perioden), heißt 1/5 frei, 4/5 nach Tarif für den Gesamtbetrag.

Deinen Fall findet man mE dann in den LSt-RL RZ 11103, Fall D, Unterfall a)

Fall D:
Der Arbeitnehmer ficht die Kündigung wegen Sozialwidrigkeit an. Arbeitgeber und
Arbeitnehmer schließen einen Vergleich.
a) Es wird vereinbart, dass die Kündigung aufrecht bleibt und der Arbeitnehmer erhält für
den Verzicht auf die Kündigungsanfechtung eine bestimmte Summe.
Wie ist diese Zahlung zu versteuern?
In diesem Fall ist die Versteuerung gemäß § 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988 vorzunehmen.

Kommentar dazu: Dann hätten (oder haben) wir den Vorteil, dass 7.500,– mit 6% versteuert werden können, wenn sich der DN in der Abfertigung „Neu“ befindet.

Das Ganze ergibt jetzt ein sehr kurioses Bild:
Bei einer „vorsorglichen“ Zahlung, um die Einwilligung in die Auflösung zu bekommen: § 67 Abs. 8 lit.b) (auf Grund der UFS-Judikatur).
Ist dagegen bereits eine Kündigung ausgesprochen und ficht der AN die Kündigung an und kommt es im weiteren Verlauf zu einem Vergleich, dann Besteuerung nach § 67 Abs. 8 lit. a) (auf Grund der LSt-RL).

So richtig „überzeugt“ bin ich aber von der LSt-RL nicht, daher mein Tipp:
Schriftliche Anfrage an die Finanz mit dem Sachverhalt richten und ob die Besteuerung als Vergleich gem. LSt-RL RZ 11103 Fall D auf deinen Fall „übertragbar“ ist.

Die 3. Frage habe ich leider nicht ganz verstanden.

LG