Re:Re: Abfertigungsanspruch

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Roland
Teilnehmer

Hallo Ulli!

2 Fragen:
– Was bedeutet „EVL“ (stehe da momentan auf der Leitung!)
– und warum wurde der DN bei diesen kurzfristigen unbezahlten Urlauben (dauern nicht einen Monat) abgemeldet?

Bezüglich der Abfertigung (ob ein unbezahlter Urlaub eingerchnet wird oder nicht) ein Originaltext aus „Ortner: PV in der Praxis“:
„Für die Zeit eines vereinbarten Karenzurlaubs bleibt das Dienstverhältnis weiter aufrecht bestehen. Daher ist diese Zeit grundsätzlich auf alle arbeitsrechtlichen Ansprüche, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses bemessen, anzurechnen (OGH 15. 3. 1989, 9 ObA 268/88). Daraus folgt, dass auch die Zeiten der Karenzierung für den Anspruch auf Abfertigung heranzuziehen sind (OGH 15. 3. 1989, 9 ObA 268/88), soweit diesbezüglich keine andere Vereinbarung dazu getroffen wurde (OGH 8. 9. 2005, 8 ObA 47/05 b) und der Kollektivvertrag einer solchen Vereinbarung nicht widerspricht.“

Hoffe, dass das schon weiterhilft!

LG