Re:Re: Abfertigung Elternteilzeit

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#69853
Roland
Teilnehmer

Hallo Ulrike!

Sehr ähnlich deiner Anfrage, die ich zuerst bei einem anderen Thema gegeben habe:

Noch einmal:
Bei einvernehmlicher Auflösung steht als gesetzliche Abfertigung die volle Abfertigung aufgrund der Vollzeitbeschäftigung zu (mit aktuellem Gehalt, kein Schnitt, außer es sind variable Bezugsbstandteile vorhanden).

Wenn auch eine freiwillige Abfertigung bezahlt wird, kommt mE folgende LSt-RL zur Anwendung:

1088
Hat das Dienstverhältnis kürzer als zwölf Monate gedauert, dürfen für die Berechnung des
Viertels der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate grundsätzlich weder Bezüge aus
einem anderen Dienstverhältnis herangezogen werden, noch darf eine Umrechnung der
laufenden Bezüge auf zwölf fiktive Monatsbezüge erfolgen (VwGH 19.12.1990, 89/13/0083).
Eine Ausnahme bildet eine Konzernversetzung innerhalb des letzten Dienstjahres. Falls hier
die Dienstjahre beim Konzernbetrieb A beim Konzernbetrieb B angerechnet werden, kann
unter Bedachtnahme auf die vorhergehende Konzernversetzung, die eine enge Verknüpfung
bei der gesetzlichen Abfertigung zulässt (siehe Rz 1073), die Berechnung des Viertels der
laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate, unter Berücksichtigung der beim Konzernbetrieb
A erhaltenen Monatsbezüge, vorgenommen werden. Hat das Dienstverhältnis länger als
zwölf Monate gedauert und sind innerhalb der letzten zwölf Monate zB infolge Präsenzdienst,
Ausbildungsdienst bei Frauen, Krankheit, Altersteilzeit, Mutterschutz oder Karenzurlaub
geringere oder gar keine Bezüge ausbezahlt worden, ist die Beurteilung von dem Zeitraum
zurückgehend vorzunehmen, für den letztmalig die vollen laufenden Bezüge angefallen sind.

Ich weiß, dass die ETZ namentlich nicht angeführt ist; dennoch bin ich der Meinung, dass diese RL auch für den ETZ-Fall anwendbar ist, weil es ja im Text heißt:
„zB infolge Präsenzdienst,…“ – somit für mich lediglich eine demonstrative Aufzählung.
Ist eine sehr progressive Auslegung, aber ich kann dem schon einiges abgewinnen – Klarheit verschafft natürlich lediglich eine schriftliche Anfrage an die Finanz gem. § 90 EStG.

LG