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10. Februar 2009 um 22:11 Uhr
#70179
Roland
Teilnehmer
Servus „?“!
Das liegt daran, dass bei einer niedrigen Bemessungsgrundlage (bis max. 1.128,–) der Arbeitslosenversicherungsbeitrag des Dienstnehmers (3%) wegfällt.
Bis zu einer Bemessungsgrundlage von max. 1.384,– wird er dann noch reduziert, ab 1.384,01 fällt er zur Gänze an.
Das gilt nicht nur für den laufenden Bezug, sondern auch für Sonderzahlungen.
Daher der von Martin beschriebene Nachteil, wenn beide SZ in einem Monat ausbezahlt werden.
LG