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Liebe KollegInnen!
Siehe RZ 1147 LSt-RL:
1147
Überschreiten die insgesamt für einen Monat ausbezahlten Zulagen und Zuschläge den
Freibetrag von 360 Euro und sind die zehn Überstunden des § 68 Abs. 2 EStG 1988 noch
nicht ausgeschöpft, ist für die nach § 68 Abs. 1 EStG 1988 nicht mehr begünstigten
Überstundenzuschläge (bis höchstens 50% des Grundlohnes) auch die Befreiung des § 68
Abs. 2 EStG 1988 zu berücksichtigen. Der Freibetrag gemäß § 68 Abs. 1 und 2 EStG 1988
kann bei Arbeitgeberwechsel innerhalb eines Lohnzahlungszeitraumes sowie bei mehreren
Dienstverhältnissen gleichzeitig von beiden Arbeitgebern stets in voller Höhe berücksichtigt
werden.
LG