Startseite › Foren › Ende Dienstverhältnis › Arbeitssuchetage auch bei einvernehmlicher Lösung › Re:Postensuchtage – Drucktheorie
Servus Roland!
Da ich keine Judikatur zu diesem Thema finde, hätte ich folgende Lösungsansätze:
1.)
Entfall auf Postensuchtage wird vereinbart, der Angestellte hat laut § 8/3 AngG jedoch Anspruch auf Freistellung wenn wichtige persönliche Gründe vorliegen.
2.)
Der Angestellte wiederruft diese Vereinbarung auf Hinweis auf ABGB § 879 (Verstoß gegen die guten Sitten)
3.)
Man könnte es mit der Drucktheorie versuchen. Dazu gibt es genug Beiträge im Internet.
Wengleich das Arbeitsverhältnis sich schon in Auflösung befindet, besteht noch ein „Druck“ hinsichtlich des Dienstzeugnisses und die verbliebene Arbeitszeit im Unternehmen.
Siehe auch Prüfungsfrage Nr. 30 bei: http://209.85.129.104/search?q=cache:_SjtJBbLyagJ:www.rechtsfreund.at/Skriptum_Arbeitsrecht.doc+drucktheorie&hl=de&ct=clnk&cd=1&gl=at&client=firefox-a
Aber da man sich bei einer einvernehmlichen Lösung meist im Guten trennt, sollten die getroffenen Vereinbarung gehalten werden.
Sollte ein Dienstnehmer denoch nach Beendigung des Dienstverhältnis auf Auszahlung der Postensuchtage (in Höhe wie bei UEL) klagen, könnte er recht bekommen. Unter diesem Gesichtspunkt würde ich den Verzicht auf Postensuchtagen nicht schriftlich in der Auflösungsvereinbarung niederschreiben.
Aber, da ich keine Judikatur zu genau diesem Thema gefunden habe, gibt dies lediglich meine heute persönliche Meinung wieder.
Ich freue mich auf Wortmeldungen.
Schönes Wochenende
Martin