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7. September 2007 um 8:16 Uhr
#68555
Teilnehmer
Die Postensuchtage gibt es auch bei einvernehmlicher Lösung.
Ich zitiere aus den Erläuterungen zum AngG von MANZ
§ 22 AngG, Erläuterung E8.
„Die Freizeit zur Postensuche gebührt auch bei einvernehmlicher Auflösung des Dienstverhältnisses. SZ32/145 = Arb 7140.“