Re:Postensuchtag

#68559
Roland
Teilnehmer

Servus Martin!

Verstehe ich eigentlich nicht.
§ 22/(1) AngG ist eigentlich eindeutig:

§ 22. (1) Bei Kündigung durch den Dienstgeber ist dem Angestellten während der Kündigungsfrist auf sein Verlangen wöchentlich mindestens ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Schmälerung des Entgelts freizugeben.

Gibt’s da noch irgendeine detailiertere Unterlage dazu?

Liebe Grüße