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7. September 2007 um 9:45 Uhr
#68559
Teilnehmer
Servus Martin!
Verstehe ich eigentlich nicht.
§ 22/(1) AngG ist eigentlich eindeutig:
§ 22. (1) Bei Kündigung durch den Dienstgeber ist dem Angestellten während der Kündigungsfrist auf sein Verlangen wöchentlich mindestens ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Schmälerung des Entgelts freizugeben.
Gibt’s da noch irgendeine detailiertere Unterlage dazu?
Liebe Grüße