Re:Ostermontag

#66695
Roland
Teilnehmer

Hallo Andrea!

Ich lese etwas Anderes aus diesem Text.
Nämlich dass die Feiertagsentlohnung lt. Gesetz heranzuziehen ist [außer im Art.III, Z.2 lit. i würde Gegenteiliges stehen (steht da noch was Interessantes – ich habe den KV leider nicht???)].

Grundsätzlich stellen Arbeiten am Feiertag keine Überstunden dar, daher folgende Entlohnung:
Wenn die 7 Stunden sich innerhalb der sonst üblichen Normalarbeitszeit an einem Montag bewegen (was anzunehmen ist), dann ist ein (steuerfreies gem. § 68/1 EStG) Feiertagsarbeitsentgelt OHNE Zuschlag (es sei denn, der KV bestimmt Anderes) anzusetzen. Ferner ist als Basis der Normalteiler und nicht der Überstundenteiler maßgeblich (außer der KV bestimmt wieder Anderes), da es sich ja um keine ÜSt handelt.
Dieses Feiertagsarbeitsentgelt gebührt natürlich zusätzlich zum Feiertagsentgelt.

Liebe Grüße