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14. Dezember 2006 um 22:07 Uhr
#67823
Teilnehmer
Hallo Meli!
Bauarbeiter unterliegen ebenfalls dem EFZG. Daher sind für die Berechnung des Entgeltanspruches nur Dienstzeiten bei demselben Arbeitgeber, die keine längeren Unterbrechungen als 60 Tage aufweisen, zusammenzurechnen.
Der Kollektivvertrag sieht aber nach Ausschöpfung des EFZG-Anspruches ev. noch kollektivvertragliche Ansprüche vor. Diese Bestimmungen sind allerdings nicht ganz einfach. Sollten Sie aber nähere Details dazu benötigen, dann finden Sie Hilfe in meinem Buch (Personalverrechnung im Baugewerbe – erschienen im Lindeverlag).
Schöne Grüße