Re:Kostenbeitrag des DN beim KFZ-SB

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#67383
Roland
Teilnehmer

Hallo Birgit!

Ich habe dir 2 RZ aus den LSt-RL und den ESt-RL rausgesucht:

Auszug aus den LSt-RL RZ 187:

Die Angemessenheitsprüfung (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988) erstreckt sich auch auf Personen- und Kombinationskraftwagen, die ausschließlich von Arbeitnehmern des Unternehmens genutzt werden. Eine Kürzung der Anschaffungskosten für den Unternehmensbereich entfällt insoweit, als der Arbeitnehmer hinsichtlich des unangemessenen Teiles der Aufwendungen Kostenbeiträge leistet, wobei Kostenbeiträge in diesem Fall zuerst gegen unangemessene Aufwendungen zu verrechnen sind, ein übersteigender Teil hingegen den Sachbezugswert kürzt (Beispiele siehe EStR 2000 Rz 4782).

RZ 4782 aus den ESt-RL:

Die Angemessenheitsprüfung erstreckt sich auch auf Personen- oder Kombinationskraftwagen, die ausschließlich von Angestellten des Unternehmens genutzt werden. Eine Kürzung der Anschaffungskosten entfällt insoweit, als der Arbeitnehmer hinsichtlich des unangemessenen Teiles der Aufwendungen Kostenbeiträge leistet.

Kostenbeiträge sind in diesem Fall zuerst gegen unangemessene Aufwendungen zu verrechnen, ein übersteigender Betrag kürzt den Sachbezugswert.
Beispiel 1:
Ein Unternehmen stellt 2004 einem Arbeitnehmer einen PKW mit Anschaffungskosten von 51.000 Euro für dienstliche und private Fahrten zur Verfügung. Die Privatnutzung beträgt mehr als 500 km pro Monat. Die als unangemessen zu qualifizierenden Aufwendungen (AfA und sonstige Aufwendungen) betragen jährlich 4.500 Euro. Der Arbeitnehmer leistet einen Kostenbeitrag von 5.100 Euro. Beim Arbeitgeber unterbleibt eine Kürzung der Aufwendungen. Der Kostenbeitrag ist als Einnahme zu erfassen. Beim Arbeitnehmer führt der Kostenbeitrag zu keinen Werbungskosten. Der Sachbezugswert ist um den die unangemessenen Aufwendungen übersteigenden Betrag zu kürzen (jährlich 600 Euro, der monatliche Sachbezugswert von 510 Euro vermindert sich daher um 50 Euro auf 460 Euro).
Beispiel 2
Ein Unternehmen schafft 2004 einen neuen PKW um 48.400 Euro an. Die Nutzungsdauer beträgt acht Jahre. Die unangemessene AfA beträgt daher jährlich 1.800 Euro, die unangemessenen laufenden Kosen betragen jährlich 750 Euro. Der 34.000 Euro übersteigende Kaufpreis von 14.400 Euro wird vom Angestellten zum Zeitpunkt der Anschaffung gezahlt, die unangemessenen laufenden Kosten trägt der Arbeitgeber. Der Kostenbeitrag des Angestellten in Höhe von 14.400 Euro ist auf die Nutzungsdauer abzugrenzen, sodass in der Folge jährlich 1.800 Euro einnahmenwirksam werden; dementsprechend erhöht sich auch die AfA um 1.800 Euro. Die unangemessenen laufenden Aufwendungen sind nicht abzugsfähig. Der Kostenbeitrag des Arbeitnehmers stellt für diesen keine Werbungskosten dar. Unabhängig davon ist entsprechend dem Ausmaß der Privatnutzung ein monatlicher Sachbezug (510 Euro bzw. 255 Euro) anzusetzen.

Bemerkung: Leider sind die Beispiele noch „alter Stand“, aber an der grundsätzlichen Vorgangsweise ändert sich ja nichts.

Was mir bei deinem Beispiel fehlt, sind die jährlichen unangemessenen Sonstigen Aufwendungen, dann könnte man meiner Meinung die SB-Kürzung ausrechnen.

Unangemessene AfA beträgt 1/8 von € 21.954,– = € 2.744,25 jährlich.
Da würde ich dann die unangemessen Sonstigen Aufwendungen dazurechnen (angenommen es sind € 1.000,– jährlich).

Somit würden die unangemessen Aufwendungen € 3.744,25 jährlich betragen. Verrechnet werden dem DN € 8.578,08 jährlich, damit käme ich auf eine SB-Kürzung in Höhe von € 4.833,83 pro Jahr = € 402,82 pro Monat.
Sachbezug daher € 600,– minus € 402,82 = € 197,18.

Wie oben in der RZ 4782 beschrieben, unterbleibt beim AG eine Kürzung der Aufwendungen. Der Kostenbeitrag ist als Einnahme zu erfassen.

Hoffe, dass das so passt (vielleicht können noch ein paar KollegInnen drüberschauen) und sende

schöne Grüße