Re:Karenz und Vorrückung

#67830
Roland
Teilnehmer

Guten Abend!

Habe darüber einen Artikel von Thomas Rauch in der ASoK gefunden (ASoK 1999, 383). Der entscheidende Satz in dem Artikel lautet:

Zeiten, während denen der Arbeitnehmer keine Arbeitsleistung erbringt, sind bei der Vorrückung nur dann zu berücksichtigen, wenn nach dem Ausfallsprinzip die Fortzahlung des Arbeitsentgelts zu gewähren ist (z. B. Urlaub, Krankenstand, Pflegefreistellung, wichtige in der Person gelegene Dienstverhinderungsgründe nach § 8 Abs. 3 AngG).

Damit sollte alles klar sein.

Schöne Grüße