Startseite › Foren › Ende Dienstverhältnis › Unberechtigter Vorzeitiger Austritt – Güterbeförderung › Re:Höhe Ersatzleistung aus früheren Jahren
Hallo Ariane!
• 1. Bei der Bemessung der Höhe der Urlaubsentschädigung für nicht verbrauchte Urlaubsansprüche aus früheren Jahren ist auf den Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses abzustellen.
• 2. Die Berechnung der Urlaubsersatzleistung hat daher unter Berücksichtigung des zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses vom Arbeitnehmer bezogenen Entgelts zu erfolgen. – (§ 10 Abs. 3 UrlG)
Daher glaube ich, dass für die Bemessung der Ersatzleistung Urlaubsentgelt (auch aus dem Vorjahr!) nur das laufende Entgelt einzubeziehen ist.
Siehe dazu auch Entscheidung des OGH 4. 5. 2005, 8 ObS 4/05d, wo es zwar um Altersteilzeit geht, das Problem aber doch ähnlich gelagert ist.
Liebe Grüße