Re:GF-Bezüge

#66608
Roland
Teilnehmer

Hallo Anna!

Auf Grund des neuen Postings von dir vermute ich, dass es 3 Gesellschafter der GmbH mit jeweiliger Beteiligung von 1/3 gibt, wobei einer kein BV hat (‚organschaftlich‘) und zwei als ‚handelsrechtliche GF‘ beschäftigt sind.
Die Sperrminorität dürfte keiner von ihnen haben, da du die 2 hrl. GF ja im ASVG abrechnest.

Unbestritten ist, dass bei den beiden hrl. GF das ASVG anzuwenden ist (wenn Beteiligung unter 50% und keine Sperrminorität) – bei Neugründung mit UV- und (halber) WF-Begünstigung!. Sie sind einkommensteuerpflichtig (da Beteiligung über 25%). Darüber hinaus sind DB, DZ, Komm.St. zu entrichten (bei Neugründung kein DB und DZ für 12 Monate).

Wenn die beiden jetzt z.B. als Berater mit Werkvertrag auftreten ist das auf jeden Fall eine Tätigkeit, die GSVG-pflichtig ist. Die Kommunalsteuerpflicht (und auch DB und DZ) kann durch diese Aktion ohne wesentliche Änderung der tatsächlichen Arbeitsverhältnisse nicht umgangen werden (siehe Ortner 2005 S. 1023).

Ich glaube, dass es bei diesem Problem ratsam wäre, einen Steuerberater aufzusuchen, der auch Erfahrung damit hat.

Ach ja, noch was wollte ich dir mitteilen: Es gibt auf jeden Fall die Möglichkeit, wenn sowohl ASVG- als auch GSVG-Beiträge vorliegen (sog. Mehrfachversicherung) und die Höchstbeitragsgrundlage überschritten wird, eine Rückerstattung von Beiträgen oder (meist noch günstiger), eine sogenannte „Differenzvorschreibung“ bei der SVA der gewerbl. Wirtschaft zu beantragen.

Liebe Grüße