Re:GF

#67918
Roland
Teilnehmer

Hallo Marianne!

Meiner Meinung nach nicht, weil nur Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre SONST ALLE MERKMALE EINES DIENSTVERHÄLTNISSES AUFWEISENDE BESCHÄFTIGUNG gewährt werden, für die BMGL herangezogen werden.

Nachdem dein Gesellschafter (so vermute ich es jedenfalls auf Grundes deines Postings) weder GF noch AN des Unternehmens (und deshalb nicht in den Betrieb eingebunden – genau das kann aber auch der Knackpunkt sein) ist, entfallen mE die Abgaben.

Schöne Grüße