Re:Gehaltsvorrückung

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#68629
Roland
Teilnehmer

Hallo Max!

Frage a) zielt auf folgenden Paragraphen aus dem MSchG ab:

Änderung der Lage der Arbeitszeit

§ 15p. Die §§ 15h bis 15o sind auch für eine von der Dienstnehmerin beabsichtigte Änderung der Lage der Arbeitszeit mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Ausmaß der Arbeitszeit außer Betracht bleibt.

Das heißt, dass wenn unmittelbar nach Karenz eine Änderung der Lage der NAZ vereinbart wurde, es sich zumindest schlüssig um eine Form der ETZ handeln könnte. Somit hätten wir dann auf alle Fälle ein durchgehendes Dienstverhältnis.

Zu Frage b) muss ich leider feststellen, dass der Bau-KV nicht unbedingt zu meinen Stärken gehört.
Ich habe mir allerdings den § 10 aus dem Angestellten-KV angesehen, wo ersichtlich ist, dass Zeiten in derselben Gruppe auf alle Fälle anzurechnen sind.

Liebe Grüße