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Hallo Biene!
Das Feiertagsentgelt (= Entgelt für Feiertag ohne Arbeitsleistung) wird mit dem (pauschalen) Gehalt abgegolten.
Sollte jedoch der DN an einem Feiertag arbeiten, gebührt ihm während der sonst üblichen Normalareitszeit ein Feiertagsarbeitsentgelt (steuerfrei gem. § 68/(1) EStG) – ACHTUNG: Es handelt sich dabei um keine Überstunden, daher kommt der Normalteiler zur Anwendung, und es gibt dafür gesetzlich keinen Zuschlag. Im KV Spedition Angestellte im § 8 Punkt 2. steht, dass die Entlohnung lt. Gesetz zusteht.
Bei Arbeitsleistung ÜBER der sonst üblichen Normalarbeitszeit stehen dem Ang. Feiertagsüberstunden zu, daher ÜSt-Teiler und 100% Zuschlag lt. KV, wobei der ÜZ wieder steuerfrei gem. § 68/(1) ist.
Alles klar?
Schöne Grüße