Re:Fahrtkostenersatz – Jahreskarte

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#67023
Martin
Teilnehmer

Hallo!

Im Newsarchiv gibt´s etwas neues zum Thema Fahrtkostenersatz.
Muß deshalb mein voriges Posting ändern.
Deshalb der Volltext von NÖDIS. http://www.noegkk.at

Fahrtkostenersatz der Jahres- oder Monatskarte?

Veröffentlichung: NÖDIS, Nr. 5/Mai 2006

Eine Firma ersetzt ihren Arbeitnehmern die Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit Massenbeförderungsmitteln. Für die Ermittlung der monatlichen Fahrtkosten dividiert der Dienstgeber den Preis der Jahreskarte durch zwölf. Einige Arbeitnehmer möchten aber stattdessen die Kosten für die jeweiligen Monatskarten ersetzt erhalten. Wie ist dies aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht zu beurteilen?
Die entsprechende Regelung des ASVG (§ 49 Abs. 3 Z 20) besagt, dass der Ersatz der tatsächlichen Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit Massenbeförderungsmitteln beitragsfrei zu behandeln ist.

Das bedeutet: Für die Sozialversicherung kommt es darauf an, welche Kosten dem Dienstnehmer tatsächlich durch das Pendeln mit öffentlichen Verkehrsmitteln entstehen und in welcher Höhe diese Kosten vom Arbeitgeber auch tatsächlich (auf Grund des Kollektivvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder des Arbeitsvertrages) ersetzt werden.

Kauft sich ein Dienstnehmer also z.B. statt einer Jahreskarte um € 100,– zwölf Monatskarten um je € 10,– (= € 120,–), die ihm vom Dienstgeber auch ersetzt werden, gelten diese € 120,– als beitragsfrei. Ersetzt der Dienstgeber aber nur den Wert der Jahreskarte, dann können natürlich bloß € 100,– beitragsfrei abgerechnet werden (obwohl der Arbeitnehmer € 120,– für die Fahrten aufgewendet hat). Ob dem Dienstnehmer € 120,– oder € 100,– vom Dienstgeber zu bezahlen sind, ist dabei eine arbeitsrechtliche Frage (also – wie gesagt – davon abhängig, was z.B. der Kollektivvertrag vorsieht).

Die Kosten sind stets durch entsprechende Belege zu dokumentieren (z.B. durch Aufbewahrung der Jahres- oder Monatskarten).

Alle Fahrtkostenvergütungen aber, die über die tatsächlichen Kosten des Massenbeförderungsmittels für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte hinausgehen, sind beitragspflichtig.