Re:Entlassung

#68087
Roland
Teilnehmer

Eine Entlassung ist gerechtfertigt, wenn z.B.

§ 27/(3) AngG: wenn einer der im § 1 bezeichneten Angestellten ohne Einwilligung des Dienstgebers ein selbständiges kaufmännisches Unternehmen betreibt oder im Geschäftszweige des Dienstgebers für eigene oder fremde Rechnung Handelsgeschäfte macht oder wenn ein Angestellter den in § 7, Absatz 4, bezeichneten Verboten zuwiderhandelt.

Die Frage, die sich zu diesem Thema stellt ist, was mit „freiwilliger Tätigkeit“ eigentlich gemeint ist ❓

Schöne Grüße