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28. März 2007 um 22:01 Uhr
#68087
Teilnehmer
Eine Entlassung ist gerechtfertigt, wenn z.B.
§ 27/(3) AngG: wenn einer der im § 1 bezeichneten Angestellten ohne Einwilligung des Dienstgebers ein selbständiges kaufmännisches Unternehmen betreibt oder im Geschäftszweige des Dienstgebers für eigene oder fremde Rechnung Handelsgeschäfte macht oder wenn ein Angestellter den in § 7, Absatz 4, bezeichneten Verboten zuwiderhandelt.
Die Frage, die sich zu diesem Thema stellt ist, was mit „freiwilliger Tätigkeit“ eigentlich gemeint ist ❓
Schöne Grüße