Re:Entfernungszulage

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#68729
Roland
Teilnehmer

Hallo Barbara!

§ 26/Z.4 zweiter Satz EStG lautet:

Eine Dienstreise liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers
– seinen Dienstort (Büro, Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw.) zur Durchführung von Dienstverrichtungen verläßt….

Steuerlich gesehen hat man daher sofort eine Dienstreise, wenn ich diesen Dienstort verlasse, auch wenn es sich dabei nur um 2 Häuserblöcke handelt.

Somit ist die Entfernungszulage in deinem Fall steuer- und sv-frei (eigentlich: nicht steuerbar).

Ob das gerecht ist oder nicht sei dahingestellt – seit wann oder wo ist das Steuerrecht wirklich gerecht?

Schöne Grüße