Re:Elternteilzeit

#68138
Roland
Teilnehmer

Hallo Doris!

Wenn weniger als 21 DN, dann kein Anspruch auf Elternteilzeit, außer ihr habt eine Betriebsvereinbarung.
Elternteilzeit müßte daher vereinbart werden (bei Nichteinigung Klagepflicht durch AN).
Einen interessanten § aus dem MSchG möchte ich dir nicht vorenthalten:

§ 15m. (1) Kommt zwischen der Dienstnehmerin und dem Dienstgeber keine Einigung über eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15h und 15i zu Stande, kann die Dienstnehmerin dem Dienstgeber binnen einer Woche bekannt geben, dass sie

1. an Stelle der Teilzeitbeschäftigung oder

2. bis zur Entscheidung des Arbeits- und Sozialgerichtes

Karenz, längstens jedoch bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, in Anspruch nimmt.

(2) Gibt das Gericht der Klage des Dienstgebers in einem Rechtsstreit nach § 15k Abs. 3 statt oder der Klage der Dienstnehmerin nach § 15l Abs. 2 nicht statt, kann die Dienstnehmerin binnen einer Woche nach Zugang des Urteils dem Dienstgeber bekannt geben, dass sie Karenz längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes in Anspruch nimmt.

So weit alles klar?

Schöne Grüße