Re:BUAK-Pflicht

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#68654
Grafeneder
Teilnehmer

Grundsätzlich ist eine Beurteilung ob ein Arbeitnehmer der BUAK unterliegt über ein Forum schwer möglich. Man müsste dazu nähere Details kennen.

Die Bestimmungen des BUAG gelten grundsätzlich für jene Arbeitnehmer, die in einem Betrieb beschäftigt sind, welcher im § 2 BUAG aufgezählt ist. Als solche Betriebe zählen u.a. auch Arbeitskräfteüberlassungsbetriebe bezüglich jener Arbeitnehmer, die zur Überlassung für Tätigkeiten, die ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich der im § 2 BUAG aufgezählten Betriebe fallen, aufgenommen oder tatsächlich überwiegend zu solchen Tätigkeiten überlassen werden § 2 Abs 1 lit. h BUAG.

Für die Anwendbarkeit der Bestimmungen des BUAG ist entscheidend, für welche Tätigkeit der Arbeiter aufgenommen oder tatsächlich überwiegend überlassen wird.
Im ersten Fall ist die Abgrenzung noch verhältnismäßig einfach, wenn jemand zu bestimmten (Bau)fachtätigkeiten aufgenommen wurde. Hier ist analog der Regeln im Mischbetrieb (§ 3 BUAG) der vertraglich umrissene Inhalt der geschuldeten Tätigkeiten entscheidend, egal, ob diese dann in weitere Folgen auch tatsächlich verrichtet werden. Wenn also die Fachkraft, die für Tätigkeiten am Bau aufgenommen wurde, in Folge überwiegen an nicht dem BUAG unterliegende Beschäftiger überlassen wird, ändert dies nichts an der einmal eingetretenen Zugehörigkeit.
Die Abgrenzung anhand der tatsächlich überwiegenden Tätigkeit bereitet insoweit Schwierigkeiten, da der Arbeitgeber anhand der ihn treffenden Meldepflichten (§ 22 BUAG) vorweg zu entscheiden hat, welche Dienstnehmer nun bei der Kasse zu melden sind. Somit trifft ihn aber auch das Risiko einer Fehleinschätzung, die zu einer oftmals komplizierten Rückabwicklung führt.
Das Kriterium des Überwiegens ist auf das Arbeitsverhältnis als Ganzes und nicht auf die einzelne Überlassung ab zu stellen. Damit soll bei den Personen, bei denen die faktische Tätigkeit für die Zuordnung ausschlaggebend ist, ein ständiger Wechsel zwischen verschiedenen Urlaubssystemen verhindert werden. Das Gesetz selbst gibt aber keinen Aufschluss darüber, für welchen Zeitraum das Überwiegen vorliegen muss, um eine Zuordnung zu treffen. Die BUAK empfiehlt in Grenzfällen ungefähr den Zeitraum von einem Jahr heran zu ziehen.
(siehe auch Praxiskommentar zum BUAG von Mag. Christian Klinger)

Ist aber eine Einstufung in BUAK-pflichtig/nicht pflichtig nicht eindeutig möglich bzw sind Zweifel an der Richtigkeit vorhanden, dann kann nur empfohlen werden, mit der BUAK Rücksprache darüber zu halten.

Schöne Grüße
Rudolf Grafeneder