Re:Bonusmeilen – jetzt im Lohnsteuerwartungserlaß

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Martin
Teilnehmer

Jetzt neu im Lohnsteuerwartungserlaß:

Mit dem 1. LStR-Wartungserlass 2008 wurde mit der folgenden neuen Rz 222d LStR nunmehr erstmalig eine explizite Regelung zur Frage der privaten Verwendung von „Bonusmeilen“ aus Dienstreisen durch den Arbeitnehmer und deren steuerlichen Berücksichtigung eingefügt.

„Rz 222d – 4.3.8. Private Nutzung bestimmter Sachprämien

Die im Rahmen eines Kundenbindungsprogramms (zB Vielfliegerprogramm) für Dienstreisen gutgeschriebenen Bonuswerte (zB Bonusmeilen) stehen grundsätzlich dem Arbeitgeber zu. Darf sie der Arbeitnehmer für private Zwecke nutzen, liegt ein im Dienstverhältnis begründeter Vorteil des Arbeitnehmers vor, der als laufender Arbeitslohn zu erfassen ist.

Ein Sachbezug liegt nicht vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber schriftlich erklärt, dass er an einem Kundenbindungsprogramm nicht teilnimmt oder wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht die Möglichkeit einräumt, die erworbenen Vorteile in Anspruch zu nehmen.

Kein Sachbezug liegt vor, wenn der Arbeitnehmer die „Bonusmeilen“ für dienstliche Flüge verwendet, also auch bei Up-grading im Rahmen von dienstlichen Flügen.

Die Bewertung des Vorteils hat gemäß § 15 Abs 2 EStG 1988 grundsätzlich mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes zu erfolgen. Es bestehen keine Bedenken, wenn der Sachbezug aufgrund von Erfahrungswerten pauschal mit 1,5 % der vom Arbeitgeber getragenen Aufwendungen, die Bonuswerte vermitteln (zB Flüge, Hotelunterkünfte) geschätzt und der Vorteil für das gesamte Kalenderjahr spätestens im Dezember bei der Lohnverrechnung für Dezember berücksichtigt wird.

Beispiel:

Die Aufwendungen für Flüge eines Arbeitnehmers im Rahmen von Dienstreisen im Monat März betragen € 4.000,-, im September und Oktober jeweils € 3.000,-. Der Arbeitgeber überlässt die daraus entstehenden „Bonusmeilen“ dem Arbeitnehmer. Der diesbezügliche Sachbezug aus dem Dienstverhältnis kann mit € 150,- (1,5 % von € 10.000,-) geschätzt werden und ist spätestens für den Kalendermonat Dezember steuerlich zu erfassen.“

Hinweis: Auch beim VwGH ist derzeit unter der Geschäftszahl 2007/15/0293 nach der Entscheidung UFS Graz 25. 10. 2007, RV/0113-G/05, ARD 5842/16/2008, ein Verfahren zu diesem Thema anhängig.