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12. Dezember 2006 um 23:35 Uhr
#67808
Roland
Teilnehmer
Hallo Petra!
Es liegt tatsächlich eine Verletzung im Sinne des § 2/(2) AZG vor.
Erwähnt soll auch noch werden, dass die Überschreitung der Höchstgrenze die Nichtigkeit bzw. Teilnichtigkeit jenes Arbeitsverhältnisses bewirkt, bei dem die Arbeitszeit überschritten wird (OGH 9 ObA 75/95).
Schau dir bitte die Strafbestimmungen im § 28 AZG an. Da findest du den Strafrahmen.
Schöne Grüße