Re:Auslandsdienstreise

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#66666
Roland
Teilnehmer

Hallo Curlysue!

Leider lassen uns in diesem Fall sogar die LSt-RL im Stich:

RZ 728:
Bei Flugreisen ins Ausland beginnt die Auslandsreise nach den hiefür maßgeblichen Vorschriften der Reisegebührenvorschrift mit dem Abflug bzw. endet mit der Ankunft im inländischen Flughafen.
Beispiel:
Flugreise Wien-Frankfur: Abfahrt zum Flughafen 5 Uhr, Abflug Wien 7 Uhr, Ankunft Flughafen 18 Uhr, Ende der Reise 20 Uhr. Für den Auslandsauenthalt (inkl.Flugzeit 11 Stunden) gebühren nach der RGV 2/3 = 8/12 des Auslandsreisesatzes. Da die Reise insgesamt 15 Stunden dauert und für eine 15-stündige Reise nach dem
Einkommensteuergesetz 12/12 des Tagesgeldes zustehen, sind zusätzlich 4/12 von 26,40 Euro= 8,80 Euro als Tagesgeld zu berücksichtigen.

Ich würde sagen: Tatsächlicher Abflug bzw. tatsächliche Ankunft, wenn der DN das nicht aufschreiben sollte (was leider oft der Fall ist) einfach „fahrplanmäßig“ abrechnen (wird uns deswegen sicher niemand belangen!)

LG