Re:Ausbildungskosten – Rückersatz

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#68635
Martin
Teilnehmer

Hallo!

Zuerst die LSt Richtlinie 696:
10.4 Ausbildungs- und Fortbildungskosten (§ 26 Z 3 EStG 1988))

696

Nach § 26 Z 3 EStG 1988 gehören sowohl Ausbildungs- als auch Fortbildungskosten dann nicht zum Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber diese Kosten selbst trägt, unter der Voraussetzung, dass ein überwiegend betriebliches Interesse nachgewiesen wird. Aufwendungen des Arbeitgebers im primären Interesse des Arbeitnehmers (zB Führerschein der Gruppen A und B) stellen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Die auf die Erlangung des Führerscheines der Gruppe C entfallenden Kosten sind hingegen steuerfrei. Bei gleichzeitigem Erwerb der Führerscheingruppen A bis C sind die auf die Gruppe C entfallenden Mehrkosten begünstigt.

Hier wird von Kosten gesprochen, welche „der Arbeitgeber selbst trägt“.
M.E. ist der Umweg über die Ausbildungskostenrückerstattung nicht möglich. Ähnlich bei Übernahme der Strafe wegen Verletzung der Konkurrenzklausel.

LG
Martin