Re:AUSBILDUNGSKOSTEN-Refundierung

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Roland
Teilnehmer

Hallo Romana, lieber Martin!

§ 26 Z3 EStG besagt, dass Beträge, die vom Arbeitgeber im betrieblichen Interesse für die Ausbildung oder Fortbildung des Arbeitnehmers aufgewendet werden, nicht unter die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit fallen. Unter den Begriff Ausbildungskosten fallen nicht Vergütungen für die Lehr- und Anlernausbildung.

Das sollte auch für Ausbildungkosten gelten, die der Neu-AG dem Mitarbeiter ersetzt, weil jener diese dem Alt-AG ersetzen musste.
Voraussetzungen:
Der Mitarbeiter muss belegen, dass er die Ausbildungskosten tatsächlich getragen hat (Vorlage Originalzahlungsbeleg, wo auch die Höhe ersichtlich ist).
Dem Mitarbeiter erklären, dass er die ersetzten Ausbildungskosten dann nicht bei der AN-Veranlagung geltend machen kann.

Im ASVG befindet sich im § 49/(3) Z.23 eine entsprechende Bestimmung. Demnach sollte dieser Aufwand nicht als Entgelt gelten und wäre somit beitragsfrei.

Auch im Bereich DB, DZ und Kommunalsteuer sollte durch den Aufwandsersatzcharakter Steuerfreiheit gegeben sein.

Siehe zu diesem Thema auch „PV für die Praxis“ Heft 3/2006.

Schöne Grüße