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19. Juli 2006 um 20:40 Uhr
#67181
Teilnehmer
Hallo ss5243!
Der eine Satz im KV sagt alles:
„Die Kosten sind zwischen Dienstgeber u. Angestellten im vorhinein schriftlich festzulegen. Dabei ist auch die Übereinstimmung über den Veranstalter zu erzielen.“
VORHINEIN SCHRIFTLICH – auf diese 2 Wörter begründet sich auch ein Urteil zugunsten des Dienstnehmers, als es nicht im VORHINEIN und SCHRIFTLICH vereinbart wurde.
Grüsse
Martin