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Hallo Andrea!
Diesbezüglich ist ein Artikel in der PV-Info Dez. 2006 erschienen.
Das Wichtigste habe ich dir hier reinkopiert:
Unwirksamkeit einer verbotenen Urlaubsvereinbarung
Wird Urlaub entgegen der Verbotsnorm des § 4 Abs 2 UrlG vereinbart, so ist die gesamte Urlaubsvereinbarung nichtig . Dies gilt auch dann, wenn nur ein Teil des vereinbarten Urlaubes in einen verbotenen Zeitraum fällt. Dadurch wird vermieden, dass dem Arbeitnehmer womöglich nur mehr ein kleiner Urlaubsrest verbleiben könnte, der für ihn aufgrund der kurzen Dauer keinen Erholungswert mehr besäße.
Beispiel 1
Eine zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschlossene Urlaubsvereinbarung umfasst einen Zeitraum von zwei Wochen. Innerhalb dieser zwei Wochen liegen fünf Kalendertage, an denen sich der Arbeitnehmer zur Kontrolle seines Gesundheitszustandes ins Krankenhaus begeben muss. Der Arbeitgeber weiß von dem bevorstehenden Krankenhausaufenthalt des Arbeitnehmers.
Ist die Urlaubsvereinbarung infolge des vorhersehbaren Dienstverhinderungsgrundes (fünftägiger Krankenhausaufenthalt) unzulässig?
Lösung :
Die Urlaubsvereinbarung ist unzulässig und daher zur Gänze (und nicht bloß bezogen auf die fünf Krankenhaustage) unwirksam.
Mindestdauer des Verbotszeitraumes
Schwierig zu beantworten ist die Frage, ab welcher Dauer des vorhersehbaren Dienstverhinderungsgrundes eine Urlaubsvereinbarung verboten ist. Aus den in § 4 Abs 2 UrlG angeführten Beispielen (Krankheit, Pflegefreistellung, Kuraufenthalt), die üblicherweise zumindest einen Tag andauern, kann geschlossen werden, dass der Gesetzgeber Umstände vor Augen hat, die nicht kürzer als einen Tag dauern.Die „Verbotsnorm“ des § 4 Abs 2 UrlG kommt daher wohl erst dann zum Tragen, wenn der Grund, der die Urlaubsvereinbarung ausschließt, zumindest einen Tag lang dauert.
Beispiel 2
Eine zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschlossene Urlaubsvereinbarung umfasst einen Zeitraum von zwei Wochen. Innerhalb dieser zwei Wochen plant der Arbeitnehmer einen Arztbesuch. Der Arbeitgeber weiß von dem geplanten Arztbesuch, weil der Arbeitnehmer ihm dies erzählt hat.
Ist die Urlaubsvereinbarung infolge des vorhersehbaren Dienstverhinderungsgrundes (Arztbesuch) unzulässig?
Lösung :
Ein Arztbesuch von wenigen Stunden steht der Zulässigkeit der Urlaubsvereinbarung nicht entgegen.
So weit der Text aus der PV-Info.
Liebe Grüße