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20. Juli 2006 um 22:53 Uhr
#67188
Roland
Teilnehmer
Hallo Nathalie!
Also ich würde diese Pauschale pflichtig abrechnen und der DN soll die Werbungskosten bei der Veranlagung geltend machen.
Ein Hinweis für diese Vorgangsweise findet sich in den LSt-RL, RZ 225b:
Werden einem Arbeitnehmer Kosten vom Arbeitgeber ersetzt, diese Ersätze jedoch, weil kein Anwendungsfall des § 26 EStG 1988 vorliegt, der Lohnsteuer unterworfen, sind – soweit beruflich veranlasste, grundsätzlich absetzbare Aufwendungen vorliegen – diese als Werbungskosten zu berücksichtigen (VwGH 20.12.2000, 97/13/0111).
LG