Re:Abfertigungsgrundlage

#68176
Martin
Teilnehmer

Hallo Toni!

Ich würde 600/12 = € 50 in das Monatsentgelt zur Berechnung der Abfertigung nehmen.
Dies ist im OGH Urteil vom 27.09.2006 9ObA59/06a abgehandelt worden.

Hier ein Auszug:
Vorauszuschicken ist, dass die Regelung des § 23 Abs 1 Satz 2 AngG,
die für die Berechnung der Abfertigung lediglich auf das für den
„letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Entgelt“ abstellt,
äußerst lückenhaft ist. Wie die Vorinstanzen zutreffend dargestellt
haben, sind aber nach ständiger Rechtsprechung auch sonstige – häufig
unregelmäßig bezogene – Gehaltsbestandteile in die
Abfertigungsbemessungsgrundlage einzubeziehen, wie insbesondere
Erfolgsprämien, Treuegelder, Bilanzgelder uä (vgl nur 9 ObA 125/01z =
Arb 12.120 mwN). Dabei ist grundsätzlich ein Beobachtungszeitraum von
12 Monaten zu wählen und der monatliche Durchschnittswert für die
Bemessungsgrundlage anzusetzen (vgl nur 9 ObA 79/04i , 8 ObA 277/94 =
Arb 11.294, 9 ObA 268/89 = RdA 1990, 368 ua).