Re:Abfertigung

#67917
Roland
Teilnehmer

Hallo Romana!

Auf die arbeitsrechtliche Problematik möchte ich hier nicht näher eingehen.
(in so einem Fall bitte extrem aufpassen).

Leider kann ich mir aus dem Text nicht alles rausfiltern, was wichtig ist – versuche es jetzt aber mit einer Vermutung:
DN ist vor dem 1.1.2003 eingetreten, fällt also noch unter die Abfertigung alt. Somit ist auch ein gesetzlicher Abfertigungsanspruch vorhanden, den ich auf jeden Fall auch als gesetzliche Abfertigung abrechnen würde (aus steuerlichen Gründen!).
Wenn der DN nach dem 31.12.2002 eingetreten ist, fällt nach Ansicht des BMF die Begünstigung des § 67 Abs. 6 weg (Versteuerung nach § 67 Abs. 10 EStG). Sehr kritikwürdig, aber so ist es.

Zum § 67 / (6), sofern er anwendbar ist:
Freiwillige Abfertigung:
Sofern der DN bei allen vorigen DG (außer beim lezten) NACHWEISLICH (Bestätigung!) keine Abfertigung erhalten hat, wird der Betrag der freiwilligen Abfertigung wie folgt versteuert:

1. Schritt: Viertelregelung (1/4 der lfd. Bezüge der letzten 12 Monate kann mit 6% versteuert werden).

2. Schritt: Zwölftelregelung (mit Vordienstzeiten = Vermutung: mehr als 20 Jahre, aber unter 25 Jahre), daher folgende Berechnung:
9/12 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate
abzüglich der gesetzlichen Abfertigung(en) brutto


ergibt das Begünstigungsausmaß, das mit 6% versteuert werden kann.

3. Schritt: Der Teil der frw. Abf., der nicht mit 6% versteuert werden konnte, ist zur LSt-BMGL des lfd. Bezugs zuzurechnen.

Siehe dazu die LSt-RL RZ 1084 – 1090.

Schöne Grüße