Re:Abfertigung

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#66492
lord-nelson
Teilnehmer

Sehr geehrte Frau Schweiger!

Sie haben eigentlich nicht unrecht. Wird während der Karenz eine Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze aufgenommen, handelt es sich – wie auch bei der geringfügigen Beschäftigung, während der Karenz – um ein zweites, vom karenzierten Arbeitsverhältnis unabhängiges (befristetes) Beschäftigungsverhältnis.

Die Auswirkungen einer solchen Beschäftigung auf den Abfertigungsanspruch im karenzierten Arbeitsverhältnis hat der Gesetzgeber nicht ausdrücklich geregelt. Nach § 23 Abs. 1a AngG ist bloß eine geringfügige Beschäftigng nach § 15 e Abs. 1 bei der Berechnung der Abfertigung nicht zu berücksichtigen. Es ist aber davon auszugehen, dass § 23 Abs. 1a AngG analog anzuwenden ist.

L.G.

Gerhard 8)