Antwort auf: ÖBB Streik, Lohnfortzahlung, § 8 AngG

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Martin
Teilnehmer

Ich sehe eine Analogie zum Streik der Wiener Verkehrsbetriebe im Jahr 2003:

Wenn es eine angekündigte Verhinderung ist, müsste der Dienstnehmer selbst für  alternative Verkehrsmittel sorgen.  Statt ÖBB Zug  den Postbus, Auto… verwenden.

= Verhinderungsgrund liegt, wenn ausreichend Vorwarnzeit, auf Seiten des Dienstnehmers.

Bei einer kurzen Vorwarnzeit, sehe ich es in der „neutralen Sphäre“, somit Entgeltfortzahlungspflicht des Dienstgebers.

Die Vorwarnzeit und eventuell zumutbare längere Reisezeiten sind individuell. Sollte ein privater Bus direkt neben dem Bahnhof abfahren, sehe ich keinen Verhinderungsgrund.

 

Alles (un)klar?

Martin