Antwort auf: Arbeitnehmerveranlagung

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#68898
stevenson
Mitglied

Liebe Andrea,

meinst du prinzipiell die Wiederaufnahme des Verfahrens – die Aufrollung kenne ich nur in der LV 🙂

Wie auch immer…eine Arbeitnehmerveranlagung ist prinzipiell nur für die letzten 5 Jahre möglich. Wurde die Erklärung bereits veranlagt, so gilt die Berufungsfrist von einem Monat für Berichtigungen oder Einwendungen jedweder Art.
Wenn Du nach der Berufungsfrist drauf kommst, dass Du was vergessen hast, ist rechtlich gesehen, der Zug abgefahren. (Rechtssicherheit vor Rechtsklarheit). So gesehen wurde dir bereits für die Veranlagungen der letzten 5 Jahre seitens der Behörde entgegen gekommen.
Du kannst versuchen eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen anzuregen – Rechtsanspruch hast du darauf allerdings keinen.

LG
Stefan