Antwort auf: Schnpperer – Anmeldung als Fallweisebesch.?

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Roland
Teilnehmer

Hallo max!

Text aus einer GKK-Info aus 2005:

Schnupperlehre

Schüler, die eine außerschulische Schnupperlehre absolvieren, sind seit 1.7.2005 ebenfalls durch die gesetzliche Schülerunfallversicherung geschützt. Dies trifft aber nur dann zu, wenn bei der außerschulischen Schnupperlehre folgende Voraussetzungen vorliegen:

Es muss sich um Schüler der Polytechnischen Schule, 8. Klasse Volksschule, 4. Klasse Hauptschule, 8. und 9. Klasse Sonderschule oder 4. Klasse AHS handeln.
Es darf kein „echtes“ Arbeitsverhältnis vorliegen.
Die Schnupperlehre darf höchstens 15 Tage pro Betrieb und Kalenderjahr dauern. Der Erziehungsberechtigte muss der Schnupperlehre zustimmen.
Es liegt eine Bestätigung vor, dass der Schüler auf alle relevanten Rechtsvorschriften (z.B. jugendschutzrechtliche Bestimmungen) hingewiesen wurde.

(Siehe dazu auch § 175 Abs. 5 ASVG.)

Ich kenne ehrlich gesagt nichts Gegenteiliges – möglicherweise ist aber eine Neuerung an mir vorbeigegangen ❓

LG