Antwort auf: Kfz-Sachbezug – zivilrechtliche Richtigkeit

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#68883
Roland
Teilnehmer

Hallo Justyna!

So einen ähnlichen Fall hatten wir schon mal!
Ich habe aus den MVB-Empfehlungen folgendes reinkopiert:

Aus den E-MVB:
044-01-00-003

Allgemeine Beitragsgrundlage – Entgelt

Anspruch auf kollektivvertragliches Mindestentgelt:

Sind auf das Dienstverhältnis kollektivvertragliche Vereinbarungen anzuwenden, hat zumindest das nach diesen Vereinbarungen dem Dienstnehmer zustehende Entgelt die Beitragsgrundlage für die Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge zu bilden. In diesem Fall ist auch die Zulässigkeit vertraglicher Dispositionen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer in Ansehung der dort geregelten Mindestentgelte nicht gegeben. Diese sind in der Regel in Geldbeträgen festgelegt und insoweit auch zwingend in Geld zu entrichten. Das im Bereich kollektivvertraglicher Mindestentgelte geltende Geldzahlungsgebot schließt – ungeachtet aller Günstigkeitsüberlegungen – in diesem Bereich abweichende Sondervereinbarungen aus. Ob der Marktwert der vom Dienstgeber tatsächlich gewährten Naturalbezüge im Ergebnis höher ist als der „vereinbarte“ Wert, d.h. höher als jener Teil des Barentgelts, an dessen Stelle die Sachbezüge geleistet werden sollten, ist daher unbeachtlich.

Sowohl der Barlohn, auf den der Dienstnehmer nach dem Kollektivvertrag Anspruch hat, als auch der Naturallohn, der ihm tatsächlich gewährt wird, ist gemäß § 49 Abs. 1 ASVG zum sozialversicherungsrechtlichen Entgelt zu zählen und unterliegt der Beitragspflicht.

Erhält ein Dienstnehmer ausschließlich einen Sachbezug, ist zur Berechnung der allgemeinen Beitragsgrundlage der kollektivvertragliche Mindestlohn entsprechend seiner Tätigkeit als Bruttolohn anzusetzen und der Wert der konsumierten Sachbezüge hinzuzurechnen. (VwGH 27.7.2001, Zl.95/08/0037)

Somit ist bei einem Bruttobezug von € 400,– auf alle Fälle VOLLversicherung gegeben!

Bezüglich Miete/Leasing von Fahrzeugen habe ich dir die RZ 180 aus den LSt-RL reinkopiert:
180
Bei geleasten bzw. gemieteten KFZ ist der Sachbezugswert von den Anschaffungskosten zu berechnen, die der Berechnung der Leasingrate zugrunde gelegt wurden (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe). Sind die Anschaffungskosten aus dem
Leasingvertrag nicht ersichtlich, ist vom Neupreis der entsprechenden Modellvariante zum Zeitpunkt der Erstzulassung auszugehen. Bei geleasten Gebrauchtfahrzeugen sind die „Anschaffungskosten“ analog zu gekauften Gebrauchtfahrzeugen (siehe Rz 179) zu ermitteln.

LG
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