Antwort auf: Sachbezug Auto – Zuzahlung und verminderter SB (auch <8 J

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#68794
Roland
Teilnehmer

Hallo motte99!

Die Berechnung unter 2.) ist leider nicht korrekt (siehe dazu die LSt-RL RZ 186), die ich dir hier reinkopiert habe:

Kostenbeiträge des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber mindern grundsätzlich den Sachbezugswert. Dies gilt sowohl für laufende Kostenersätze (pauschal oder kilometerabhängig) als auch für einen einmaligen Kostenbeitrag bei der Anschaffung des Fahrzeuges durch den Arbeitgeber. Trägt der Arbeitnehmer Treibstoffkosten selbst, so kann
der Sachbezugswert deshalb nicht gekürzt werden. Bei einmaligem Kostenbeitrag besteht das Wahlrecht, ob dieser auf acht Jahre verteilt bei der laufenden Sachbezugsbewertung abgezogen wird oder ob der Sachbezugswert von vornherein von den gekürzten Anschaffungskosten berechnet wird.
Beispiel 1:
Anschaffungskosten 18.000,00 Euro
Kostenbeitrag 3.500,00 Euro
– Variante 1:
Sachbezug 1,5% von 14.500 Euro 217,50 Euro
– Variante 2:
Sachbezug 1,5% von 18.000 Euro 270,00 Euro
Abzüglich 12,5% von 3.500 Euro: 12 36,46 Euro
Sachbezug Variante 2 233,54 Euro
Als Sachbezug ist der Wert nach der günstigeren Variante 1 (217,50 Euro) anzusetzen.

Bei Überprüfung der Grenze von 600 Euro (300 Euro) ist zunächst der
Sachbezugswert mit 1,5% (0,75%) von den (maßgeblichen) Anschaffungskosten zu ermitteln und (bei Variante 2) eine allfällige Eigenleistung abzuziehen.
Beispiel 2:
Anschaffungskosten 42.000,00 Euro
Kostenbeitrag 4.000,00 Euro
– Variante 1:
Sachbezug 1,5% von 38.000 Euro
(übersteigt nicht den Höchstbetrag)
570,00 Euro
– Variante 2:
Sachbezug 1,5% von 42.000 Euro
(wird zunächst nicht auf 600 Euro gekürzt)
630,00 Euro
Abzüglich 12,5% von 4.000 Euro: 12 41,67 Euro
Hinzuzurechnen 588,33 Euro
Als Sachbezug ist der Wert nach der günstigeren Variante 1 (570 Euro) anzusetzen.

So weit der Text der Richtlinie.
Meines Wissens ist es nur möglich, diese Zuzahlung auf EXAKT 8 Jahre verteilt anzuwenden, da gibt es keine Verkürzung.

LG