Antwort auf: KFZ-Sachbezug bei geringfügiger Beschäftigung

Startseite Foren Sachbezug KFZ-Sachbezug bei geringfügiger Beschäftigung Antwort auf: KFZ-Sachbezug bei geringfügiger Beschäftigung

#68756
Roland
Teilnehmer

Hallo Viktoria + Stefan!

Hier heißt es wirklich aufpassen!

Aus den E-MVB:
044-01-00-003

Allgemeine Beitragsgrundlage – Entgelt

Anspruch auf kollektivvertragliches Mindestentgelt:

Sind auf das Dienstverhältnis kollektivvertragliche Vereinbarungen anzuwenden, hat zumindest das nach diesen Vereinbarungen dem Dienstnehmer zustehende Entgelt die Beitragsgrundlage für die Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge zu bilden. In diesem Fall ist auch die Zulässigkeit vertraglicher Dispositionen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer in Ansehung der dort geregelten Mindestentgelte nicht gegeben. Diese sind in der Regel in Geldbeträgen festgelegt und insoweit auch zwingend in Geld zu entrichten. Das im Bereich kollektivvertraglicher Mindestentgelte geltende Geldzahlungsgebot schließt – ungeachtet aller Günstigkeitsüberlegungen – in diesem Bereich abweichende Sondervereinbarungen aus. Ob der Marktwert der vom Dienstgeber tatsächlich gewährten Naturalbezüge im Ergebnis höher ist als der „vereinbarte“ Wert, d.h. höher als jener Teil des Barentgelts, an dessen Stelle die Sachbezüge geleistet werden sollten, ist daher unbeachtlich.

Sowohl der Barlohn, auf den der Dienstnehmer nach dem Kollektivvertrag Anspruch hat, als auch der Naturallohn, der ihm tatsächlich gewährt wird, ist gemäß § 49 Abs. 1 ASVG zum sozialversicherungsrechtlichen Entgelt zu zählen und unterliegt der Beitragspflicht.

Erhält ein Dienstnehmer ausschließlich einen Sachbezug, ist zur Berechnung der allgemeinen Beitragsgrundlage der kollektivvertragliche Mindestlohn entsprechend seiner Tätigkeit als Bruttolohn anzusetzen und der Wert der konsumierten Sachbezüge hinzuzurechnen. (VwGH 27.7.2001, Zl.95/08/0037)

LG