Antwort auf: Sachbezug PKW

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#68750
rawuzl
Teilnehmer

Hallo liebes Forummitglied,
habe für dich einige Beispiele gesucht, um dir deine Antwort leichter zu machen.
Ein Angestellter darf den Firmenwagen (tatsächliche Anschaffungskosten € 35.000,–) privat nutzen. Ihm wird für diesen ein abgabepflichtiger Sachbezug in Höhe von € 525,– angesetzt.

Laut Nutzungsvereinbarung darf der Angestellte alle für den Firmenwagen anfallenden Tankrechnungen vorlegen und erhält die Rechnungsbeträge vom Arbeitgeber ersetzt.

Da der Angestellte beruflich wie auch privat häufig in Wien unterwegs ist, erhält er von der Firma Kurzparkscheine zur Verfügung gestellt, die er auch für private Aufenthalte verwenden darf.

Lösung:

Die vom Arbeitgeber bezahlten Tankrechnungen und Parkscheine sind nicht zusätzlich als abgabepflichtiger Vorteil anzusetzen.Aufwendungen für Treibstoff und Parkgebühren sind mit dem Sachbezugswert bereits abgegolten.

Beispiel 2

Ein Angestellter darf den Firmenwagen (tatsächliche Anschaffungskosten € 48.000,–) privat nutzen. Ihm wird für diesen ein abgabepflichtiger Sachbezug in Höhe von € 600,– angesetzt.

Die Kosten für die Autobahnvignette werden vom Arbeitgeber getragen. Es ist außerdem vereinbart, dass der Angestellte auch bei Privatfahrten mit dem Firmenwagen anfallende Mautgebühren mit der Firmenkreditkarte bezahlen darf.

Auf der Fahrt in den Skiurlaub und zurück bezahlt der Angestellte Mautgebühren in Höhe von € 19,– mit der Firmenkreditkarte.

Lösung:

Die vom Arbeitgeber getragenen Kosten für die Autobahnvignette und für die Maut sind nicht zusätzlich als abgabepflichtiger Vorteil anzusetzen, da sie bereits mit dem Sachbezugswert abgegolten sind.

Praktischer Hinweis!Dass mit der Nutzung des arbeitgebereigenen Kfz üblicherweise verbundene Aufwendungen vom abgabepflichtigen Sachbezugswert abgedeckt sind, bedeutet nicht automatisch einen arbeitsrechtlichen Anspruch des Arbeitnehmers auf Ersatz all dieser Aufwendungen.

Die nähere Festlegung,welche Kosten vom Arbeitgeber und welche Kosten vom Arbeitnehmer selbst zu tragen sind, obliegt der Vereinbarung.

Es ist daher unbedingt zu empfehlen, diese Frage ausdrücklich im Dienstvertrag oder in einer gesonderten Vereinbarung bezüglich Nutzung des Firmen-Kfz zu regeln.

Auf http://www.pv-info.at finden Sie im Bereich „Arbeitsbehelfe“ einen Mustertext für eine Nutzungsvereinbarung im Fall der Überlassung eines Firmenfahrzeugs
Mit freundlichen Grüßen
Andrea